Beratung + Planung + Konstruktion + Montage
 
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Sitz der Gesellschaft & inhaltliche Verantwortung

A & S Industriemontagen GmbH
Stadtweg Nr. 3
37308 Reinholterode

Geschäftsführung:
Dipl.-Ing. Ingo Albrecht

Dipl.-Ing. Jörg Schützner


Büroanschrift

A & S Industriemontagen GmbH
Mittelweg 7-9
37154 Northeim

Handelsregister:
HRB 5787 Mühlhausen

Steuer-Nr. 157/105/06830
Ust-Id-Nr.: DE229070393

IBAN:    DE40820940040100002566
BIC:       GENODEF1HIG

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer (im Folgenden AN genannt) übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 19 61) in der Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Die Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Auftraggebers (im Folgenden AG genannt). Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

 

2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1.            Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach fühlen wir uns nicht mehr an das Angebot gebunden.

2.2.            Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des AN weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2.3.            Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom AG auf eigene Kosten zu beschaffen.

2.4.            Das Angebot erfolgt auf der Grundlage der dem AN zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Unterlagen.

 

2.5.       Angebot Montagearbeiten

2.5.1        Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.5.2        Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert, mit Menge und Preise aufgeführt sind. Falls sie vom AN ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

2.5.3        Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

2.5.4        Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des AG über.

2.5.5        Montagen, die aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

 

2.6.       Angebot Planungsleistungen (Stahlbau-Werkplanung)

2.6.1.      Die angebotene Stahlbauwerkplanung umfasst ausschließlich die Erstellung der Konstruktionszeichnungen für die Stahlkonstruktion inkl. zugehöriger Stücklisten, Übersichten und Einzelteilzeichnungen der Stahlprofile. Angrenzende Bauteile wie Fundamente, Fassaden etc. werden nur zur Information in den Zeichnungen dargestellt oder angedeutet, soweit diese Bauteile direkt für die Stahlkonstruktionszeichnungen von Bedeutung sind oder nicht gesondert vereinbart wurde.

2.6.2.      Sämtliche Nebenleistungen, die über die Stahlkonstruktionswerkplanung hinausgehen sind nicht im Angebotspreis enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert, mit Menge und Preise aufgeführt sind. Falls sie vom AN ausgeführt werden, sind sie vom AG gesondert zu vergüten.

 

zu diesen nicht enthaltenen Nebenleistungen gehören u.a.:

- Fassadenplanung (z.B. Dachlichtbandzargen, Befestigungen für Sekuranten,

Dach-, Wand- und Fassadenpläne, Kantteile für Fassadeneinfassungen und

Fassadenabschlüsse, Lichtkuppeln und RWA-Auswechslungen)

- Fundament- und Bewehrungspläne von Stahlbetonbauteilen

- Glasbau- und Fensterpläne, Fundament- und Bewehrungspläne

- statische Berechnungen, Anschlußstatik bzw. Anschluss-Nachweise

- Detailausarbeitungen und Klärungen für Nachfolgegewerke (z.B. Anschlüsse

der Glass-Fassade, Pfetten und Wandriegel, Türen, Fenster und Tore, Einbauten etc.)

- Baustellentermine und Besprechungstermine

- Aufmaß

 

2.6.3        Die Erstellung der Werkpläne und eventueller statischer Berechnungen erfolgt mit Hilfe einer vom AN nach billigem Ermessen festzulegenden Software und in einer von AN nach billigem Ermessen festzulegenden Version.

2.6.4        Die Übergabe der Planungsunterlagen erfolgt in 1-facher Ausfertigung ausschließlich im elektronischen Format (PDF) per E-Mail, soweit in den einzelnen Positionen nicht anders angegeben, bei statischen Berechnungen ggf. in Papierform in 1-facher Ausfertigung.

2.6.5        Zeichnungsexemplare in Papierform sowie Kopien von solchen sind dem AN gesondert zu vergüten.

2.6.6        Die mit dem Bauherren, mit Behörden, Architekten, Planern, den Zulieferfirmen bzw. den Vor- und Nachfolgegewerken notwendigen Klärungen und Abstimmungen werden, so nicht gesondert vereinbart, direkt durch den AG geführt und dessen Ergebnisse dem AN unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Falls sie vom AN ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten und die Ergebnisse dem AG zur Kenntnis schriftlich weiterzuleiten.

 

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach rechtsverbindlicher und schriftlicher Bestätigung durch den AG zustande. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote, die dann durch den AG schriftlich bestätigt werden müssen, um ihre Rechtswirksamkeit zu erhalten. Nachträgliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen ebenfalls der Schriftform.

 

4. Preise

4.1         Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

4.2         Der AN ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, eine Zusatzvergütung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
       Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss oder
       Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen

       bei Planungsleistungen die zu Grunde liegende Statik oder die Pläne

       die gesetzliche Mehrwertsteuer

Für den Fall, dass mit dem AG keine Einigkeit über die Höhe der Zusatzvergütung des AN aus den oben genannten Gründen erfolgen kann, ist der AN berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vertragsauflösung unter Einforderung der Rechte nach § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B, oder eine Pauschale in Höhe von 10 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der AG berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

4.3.    Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den AN unvorhersehbare Arbeiten oder Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge oder Zulagen berechnet bzw. bei Planungsleistungen die Mehraufwendungen des AN durch den vereinbarten Verrechnungssatz zusätzlich zu vergüten.

4.4         Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den AG ohne wichtigen Grund, kann der AN die Rechte nach § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B, oder eine Pauschale in Höhe von 10 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der AG berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

4.5         Änderung an Plänen nach 2.6.4., die dem AG übergeben wurden, müssen gemäß dem vereinbarten Verrechnungssatzes dem AN zusätzlich vergütet werden.

 

5. Zahlung

5.1.       Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.

5.2.       Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

6. Lieferzeit und Montage

 6.1.       Lieferzeit Montagearbeiten

6.1.1        Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den AG, zu beginnen, sofern der AG die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim AN eingegangen ist.

6.1.2        Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der AG zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des AN, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem AG eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem AN neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

 

 

 6.2.       Lieferzeit Planungsleistungen (Stahlbau-Werkplanung)

6.2.1        Die Tätigkeit des AN kann erst nach Auftragsbestätigung und Übergabe der vollständigen Statik inkl. aller Anschlussdetails, der Ausführungszeichnungen und Klärung aller Details beginnen. Sind Ausführungsfristen vereinbart, so beginnen diese erst nach Erhalt und Durchsicht der vorgenannten Unterlagen und Details.

6.2.2        Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht der AN zu vertreten hat und schafft der AG nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des AN, so kann der AN bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem AG eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem AN neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn auch ein Anspruch auf den gesamten verbliebenen Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen zu.

 

7. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme der Leistungen des AN durch den AG oder der Freigabe der Pläne des AN durch den AG oder die Weitergabe der Pläne des AN durch den AG geht die Gefahr auf den AG über. Gerät der AG mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage oder die Planung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der AN die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des AG übergeben hat.
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Bei eigenverantwortlicher Änderungen durch den AG an Plänen oder Unterlagen, die vom AN erstellt wurden, ist der AN von jeglicher Art der Haftung und Gewährleistung entbunden.
Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

 

8. Gewährleistung und Schadenersatz

8.1.       Soweit die Prüfung der Nachweise für Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz des Bauvorhabens oder einer Teilleistung dessen nach den geltenden baurechtlichen Vorschriften und Gesetzmäßigkeiten erforderlich ist, darf mit der Ausführung der Fertigung, der Materialbestellung oder Materialreservierung erst begonnen werden, wenn der AG die durch den AN überlassenen Unterlagen an die entsprechende Stelle oder Behörde in der dafür notwendigen Form zur Prüfung und Freigabe weitergeleitet hat und diese ohne Einschränkung zur Ausführung freigegeben sind.

8.2.       Sollten Änderungen oder Korrekturen, die nicht vom AN zu verantworten sind, an den vom AN erstellen Unterlagen erforderlich werden, so hat der AG diese dem AN unverzüglich mitzuteilen und vor Beginn der Fertigung oder Materialbestellung die Korrektur durch den AN in einer angemessenen Frist zu veranlassen.

8.3.       Ist die Prüfung der Nachweise für Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz des Bauvorhabens oder einer Teilleistung dessen nach den geltenden baurechtlichen Vorschriften und Gesetzmäßigkeiten nicht erforderlich, hat der AG die vom AN überstellten Unterlagen eigenverantwortlich zu prüfen und ggf. eine Korrektur in einer angemessenen Frist, höchstens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Unterlagen durch den AN, durch den AN zu veranlassen. Die Fertigung, Materialerstellung oder Materialreservierung darf erst nach erfolgter Freigabe durch den AG erfolgen.

8.4.       Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme bzw. Freigabe der Pläne durch den AG ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.

8.5.       Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

8.6.       Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

8.7.       Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der AN den AG auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der AG ist verpflichtet, den AN auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

 

8.8.       Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des AN oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.       Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des AN.

9.2.       Der AG ist verpflichtet, Pfändungen oder Vorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

9.3.       Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den AN abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.

9.4.       Werden die Vorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den AN ab.

9.5.       Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den AN ab.
Übersteigt der Wert der für den AN bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der AN auf Verlangen des AG zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9.6.       Erfüllt der AG seine Verpflichtungen gegenüber dem AN nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der AN unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem AG zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der AG den Vertrag erfüllt, so hat der AN die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

9.7.       Eine Vervielfältigung oder Änderung der Unterlagen des AN oder Weitergabe der Unterlagen des Auftragnehmers an Dritte ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des AN zulässig.

 

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des AN.

 

11. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleib der Vertrag im Übrigen wirksam.

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Copyright

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