Sitz der Gesellschaft
& inhaltliche Verantwortung
A & S Industriemontagen GmbH
Stadtweg Nr. 3
37308 Reinholterode
Geschäftsführung:
Dipl.-Ing. Ingo Albrecht
Dipl.-Ing. Jörg Schützner
Büroanschrift
A & S Industriemontagen GmbH
Mittelweg 7-9
37154 Northeim
Handelsregister:
HRB 5787 Mühlhausen
Steuer-Nr. 157/105/06830
Ust-Id-Nr.: DE229070393
IBAN:
DE40820940040100002566
BIC: GENODEF1HIG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer (im Folgenden AN
genannt) übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden
Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 19 61) in der Vertragsabschluss
gültigen Fassung.
Die Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor
abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Auftraggebers
(im Folgenden AG genannt). Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden
sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1.
Angebote
sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots
verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach fühlen wir
uns nicht mehr an das Angebot gebunden.
2.2.
Alle
Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen
Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des AN weder weitergegeben,
veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.3.
Behördliche
oder sonstige Genehmigungen sind vom AG auf eigene Kosten zu
beschaffen.
2.4.
Das Angebot
erfolgt auf der Grundlage der dem AN zur Verfügung gestellten
Zeichnungen und Unterlagen.
2.5.
Angebot Montagearbeiten
2.5.1
Die zu dem
Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.5.2
Sämtliche
Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-,
Elektro-, Malerarbeiten) sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie
nicht in Positionen gesondert, mit Menge und Preise aufgeführt sind.
Falls sie vom AN ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.5.3
Gerüste,
Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2.5.4
Während der
Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und
Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer
ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu
stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut
des AG über.
2.5.5
Montagen,
die aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw.
wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
2.6.
Angebot Planungsleistungen (Stahlbau-Werkplanung)
2.6.1.
Die
angebotene Stahlbauwerkplanung umfasst ausschließlich die Erstellung
der Konstruktionszeichnungen für die Stahlkonstruktion inkl.
zugehöriger Stücklisten, Übersichten und Einzelteilzeichnungen der
Stahlprofile. Angrenzende Bauteile wie Fundamente, Fassaden etc.
werden nur zur Information in den Zeichnungen dargestellt oder
angedeutet, soweit diese Bauteile direkt für die
Stahlkonstruktionszeichnungen von Bedeutung sind oder nicht
gesondert vereinbart wurde.
2.6.2.
Sämtliche
Nebenleistungen, die über die Stahlkonstruktionswerkplanung
hinausgehen sind nicht im Angebotspreis enthalten, sofern sie nicht
in Positionen gesondert, mit Menge und Preise aufgeführt sind. Falls
sie vom AN ausgeführt werden, sind sie vom AG gesondert zu vergüten.
zu diesen nicht
enthaltenen Nebenleistungen gehören u.a.:
-
Fassadenplanung (z.B. Dachlichtbandzargen, Befestigungen für
Sekuranten,
Dach-, Wand-
und Fassadenpläne, Kantteile für Fassadeneinfassungen und
Fassadenabschlüsse, Lichtkuppeln und RWA-Auswechslungen)
- Fundament-
und Bewehrungspläne von Stahlbetonbauteilen
- Glasbau- und
Fensterpläne, Fundament- und Bewehrungspläne
- statische
Berechnungen, Anschlußstatik bzw. Anschluss-Nachweise
-
Detailausarbeitungen und Klärungen für Nachfolgegewerke (z.B.
Anschlüsse
der
Glass-Fassade, Pfetten und Wandriegel, Türen, Fenster und Tore,
Einbauten etc.)
-
Baustellentermine und Besprechungstermine
- Aufmaß
2.6.3
Die
Erstellung der Werkpläne und eventueller statischer Berechnungen
erfolgt mit Hilfe einer vom AN nach billigem Ermessen festzulegenden
Software und in einer von AN nach billigem Ermessen festzulegenden
Version.
2.6.4
Die
Übergabe der Planungsunterlagen erfolgt in 1-facher Ausfertigung
ausschließlich im elektronischen Format (PDF) per E-Mail, soweit in
den einzelnen Positionen nicht anders angegeben, bei statischen
Berechnungen ggf. in Papierform in 1-facher Ausfertigung.
2.6.5
Zeichnungsexemplare in Papierform sowie Kopien von solchen sind dem
AN gesondert zu vergüten.
2.6.6
Die mit dem
Bauherren, mit Behörden, Architekten, Planern, den Zulieferfirmen
bzw. den Vor- und Nachfolgegewerken notwendigen Klärungen und
Abstimmungen werden, so nicht gesondert vereinbart, direkt durch den
AG geführt und dessen Ergebnisse dem AN unverzüglich schriftlich
mitgeteilt. Falls sie vom AN ausgeführt werden, sind sie gesondert
zu vergüten und die Ergebnisse dem AG zur Kenntnis schriftlich
weiterzuleiten.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen
erst nach rechtsverbindlicher und schriftlicher Bestätigung durch
den AG zustande. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote,
die dann durch den AG schriftlich bestätigt werden müssen, um ihre
Rechtswirksamkeit zu erhalten. Nachträgliche Nebenabreden,
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen ebenfalls der
Schriftform.
4. Preise
4.1
Die Preise
verstehen sich zuzüglich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer,
die gesondert auszuweisen ist.
4.2
Der AN ist
berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen,
die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach
Vertragsabschluss enthalten, eine Zusatzvergütung zu verlangen, wenn
nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
Preise für das insgesamt benötigte Material ab
Vertragsschluss oder
Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche
Veränderungen
bei
Planungsleistungen die zu Grunde liegende Statik oder die Pläne
die
gesetzliche Mehrwertsteuer
Für den Fall,
dass mit dem AG keine Einigkeit über die Höhe der Zusatzvergütung
des AN aus den oben genannten Gründen erfolgen kann, ist der AN
berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vertragsauflösung unter
Einforderung der Rechte nach § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B, oder
eine Pauschale in Höhe von 10 % des gekündigten Auftragswertes
geltend machen, wobei der AG berechtigt ist, den Beweis eines
geringeren Schadens zu führen.
4.3.
Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsstunden sowie für den AN unvorhersehbare Arbeiten oder
Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge
oder Zulagen berechnet bzw. bei Planungsleistungen die
Mehraufwendungen des AN durch den vereinbarten Verrechnungssatz
zusätzlich zu vergüten.
4.4
Für den
Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung
(Vertragskündigung) durch den AG ohne wichtigen Grund, kann der AN
die Rechte nach § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B, oder eine Pauschale
in Höhe von 10 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen,
wobei der AG berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu
führen.
4.5
Änderung an
Plänen nach 2.6.4., die dem AG übergeben wurden, müssen gemäß dem
vereinbarten Verrechnungssatzes dem AN zusätzlich vergütet werden.
5. Zahlung
5.1.
Für alle
Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.
5.2.
Die
Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
6. Lieferzeit und Montage
6.1.
Lieferzeit Montagearbeiten
6.1.1
Sind
Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten
unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage
nach Aufforderung durch den AG, zu beginnen, sofern der AG die nach
Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine
eventuell vereinbarte Anzahlung beim AN eingegangen ist.
6.1.2
Verzögern
sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen,
die der AG zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich
Abhilfe auf Verlangen des AN, so kann dieser bei Aufrechterhaltung
des Vertrages Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen
oder dem AG eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und
erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist
kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem AN neben
seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der
Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose
Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten
Gegenstandes machen musste.
6.2.
Lieferzeit Planungsleistungen (Stahlbau-Werkplanung)
6.2.1
Die
Tätigkeit des AN kann erst nach Auftragsbestätigung und Übergabe der
vollständigen Statik inkl. aller Anschlussdetails, der
Ausführungszeichnungen und Klärung aller Details beginnen. Sind
Ausführungsfristen vereinbart, so beginnen diese erst nach Erhalt
und Durchsicht der vorgenannten Unterlagen und Details.
6.2.2
Verzögern
sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen,
die nicht der AN zu vertreten hat und schafft der AG nicht
unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des AN, so kann der AN bei
Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB,
Teil B verlangen oder dem AG eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der
Kündigung steht dem AN neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn
auch ein Anspruch auf den gesamten verbliebenen Werklohn abzüglich
der ersparten Aufwendungen zu.
7. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme der Leistungen des AN durch
den AG oder der Freigabe der Pläne des AN durch den AG oder die
Weitergabe der Pläne des AN durch den AG geht die Gefahr auf den AG
über. Gerät der AG mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage
oder die Planung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat,
unterbrochen wird und wenn der AN die bis dahin erbrachten
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des AG übergeben hat. Das
Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt
auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Bei
eigenverantwortlicher Änderungen durch den AG an Plänen oder
Unterlagen, die vom AN erstellt wurden, ist der AN von jeglicher Art
der Haftung und Gewährleistung entbunden. Im Übrigen gelten die
§§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1.
Soweit die
Prüfung der Nachweise für Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz
des Bauvorhabens oder einer Teilleistung dessen nach den geltenden
baurechtlichen Vorschriften und Gesetzmäßigkeiten erforderlich ist,
darf mit der Ausführung der Fertigung, der Materialbestellung oder
Materialreservierung erst begonnen werden, wenn der AG die durch den
AN überlassenen Unterlagen an die entsprechende Stelle oder Behörde
in der dafür notwendigen Form zur Prüfung und Freigabe
weitergeleitet hat und diese ohne Einschränkung zur Ausführung
freigegeben sind.
8.2.
Sollten
Änderungen oder Korrekturen, die nicht vom AN zu verantworten sind,
an den vom AN erstellen Unterlagen erforderlich werden, so hat der
AG diese dem AN unverzüglich mitzuteilen und vor Beginn der
Fertigung oder Materialbestellung die Korrektur durch den AN in
einer angemessenen Frist zu veranlassen.
8.3.
Ist die
Prüfung der Nachweise für Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz
des Bauvorhabens oder einer Teilleistung dessen nach den geltenden
baurechtlichen Vorschriften und Gesetzmäßigkeiten nicht
erforderlich, hat der AG die vom AN überstellten Unterlagen
eigenverantwortlich zu prüfen und ggf. eine Korrektur in einer
angemessenen Frist, höchstens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach
Übergabe der Unterlagen durch den AN, durch den AN zu veranlassen.
Die Fertigung, Materialerstellung oder Materialreservierung darf
erst nach erfolgter Freigabe durch den AG erfolgen.
8.4.
Die
Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme bzw. Freigabe
der Pläne durch den AG ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche
Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach §
13 VOB, Teil B, zu rügen.
8.5.
Aufrechnung
mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht
statthaft.
8.6.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu
Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und
Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische
Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten
ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung
darstellen.
8.7.
Bei Anfall
von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der AN den
AG auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der AG ist
verpflichtet, den AN auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit
in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle
Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen,
Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8.8.
Über das
Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz,
Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des AN oder seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über
die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1.
Gelieferte
Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des AN.
9.2.
Der AG ist
verpflichtet, Pfändungen oder Vorbehaltsgegenstände dem AN
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt,
die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu
veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen.
9.3.
Erfolgt die
Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen
die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des
AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den AN
abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat
sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber
seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.
9.4.
Werden die
Vorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa
entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten,
einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den AN
ab.
9.5.
Werden
Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen mit allen Nebenrechten an den AN ab. Übersteigt der
Wert der für den AN bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht
nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der AN auf
Verlangen des AG zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach
seiner Wahl verpflichtet.
9.6.
Erfüllt der
AG seine Verpflichtungen gegenüber dem AN nicht oder nicht pünktlich
oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände ein, so kann der AN unbeschadet des ihm
zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände
heraus verlangen, sofern eine dem AG zur Erfüllung seiner
Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
Hat der AG den Vertrag erfüllt, so hat der AN die Gegenstände
zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für
Abzahlungsgeschäfte.
9.7.
Eine
Vervielfältigung oder Änderung der Unterlagen des AN oder Weitergabe
der Unterlagen des Auftragnehmers an Dritte ist nur mit
ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des AN zulässig.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des AN.
11. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten
Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam, so bleib der Vertrag im Übrigen wirksam.
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